70618 Königstraße 49

Recht kurios

Mehr geht immer

Der Betroffene erhält wegen einer Trunkenheitsfahrt einen Strafbefehl über insgesamt 1.500 EUR. Hiergegen legt er Einspruch ein. Im Termin wird das tatsächliche Einkommen des Betroffenen ermittelt. Letztendlich wird der Einspruch verworfen und die Tagessatzhöhe angepasst. Die Geldbuße beträgt danach 80.100 EUR. Das hat sich gelohnt.

Gerichtsbekannt

Der Kläger macht als Reisemangel geltend, dass das beworbene große Bett im Ferienhotel lediglich aus lose zusammen gestellten Einzelbetten bestanden habe. Er habe daher den Beischlaf mit seiner Freundin nur in eingeschränktem Maße vollziehen können. Das Gericht wies die Klage ab. In den Urteilsgründen wurde ausgeführt, es sei gerichtsbekannt, dass auch in einem Einzelbett Geschlechtsverkehr von hinreichender Qualität vollzogen werden könne.

Seitenscheibe

Die Aachener Polizei klärte innerhalb kürzester Zeit einen Fall von gestohlenen PKW-Seitenscheiben auf. Auf den Notruf einer aufgeregten Frau aus dem Bereich Würselen, ihr seien alle vier Scheiben gestohlen worden, sonst fehle im Auto allerdings nichts, reagierte der Beamte mit Routine: Er riet dazu, die elektrischen Fensterheber zu betätigen und das Problem war gelöst.

Bier

Ein leidenschaftlicher Biertrinker verklagt seine bevorzugte Brauerei auf Schadensersatz wegen der durch seinen übermäßigen Biergenuss erlittenen Schäden. Als wesentlichen Schaden führt er den Verlust seiner Ehefrau an. Das lebenserfahrene Gericht weist die Klage ab. Die Risiken und Nebenwirkungen von Bier und insbesondere dessen Alkoholgehalt stellen allgemeines Grundwissen dar. Unabhängig von der Menge des Bierkonsums.

Eigentlich klar

Die bei Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages bestehende Absicht, den Versicherten zu ermorden, fällt unter die Anzeigepflicht nach § 17 VVG. Die Nichtanzeige durch den späteren Täter muss sich die Getötete zurechnen.

Brille

Das Amtsgericht begründet einen Beschluss zur Entziehung der Fahrerlaubnis damit, dass der dringende Verdacht bestehe, der Beschuldigte habe das Fahrzeug geführt, ohne die erforderliche Sehhilfe getragen zu haben. Einlassung hierzu: Diese Einschätzung ist unzutreffend. Ausweislich der ärztlichen Bescheinigung hat der Beschuldigte ein Brillenhämatom erlitten. Das Vorliegen eines Brillenhämatoms führt zwangsläufig zu der Überzeugung, dass der Beschuldigte bei dem Verkehrsunfall auch eine Brille getragen hat.

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